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Stellungsnahme des Stadtgerichts München, bezügl. einer Beschwerde über ihre Untersuchung der die Norddeutschen Gelehrten u. gegen Professsor Thiersch gerichteten "Pasqille und Ruhestörenden Frevler"

(im Akt BayHStA 23638-6 (J.M. 2201, 13.6.1810 falsch eingeordnet, gehört zu Akt BayHStA 23639)
 
 

Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König!

Allergnädigster König und Herr!
 
 

In Gemäßheit des allergnädigsten Auftrages vom 10ten und empfangen den 11ten Juny wegen Vernehmung einiger Schüler der hiesigen Studienanstalt, säumen wir nicht allerunterthänigst gehorsamsten Bericht zu erstatten.

Die vermög allerhöchsten Rescript vom 8ten May uns allergnädigst übertragene Untersuchung gegen Pasquillanten, und Ruhestörende Frevler muß stets in doppelter Ansicht betrachtet und behandelt werden.

A. Als Special Untersuchung gegen die hinlänglich indicirten und bereits detinirten Individuen, und

B. Als General Untersuchung in Beziehung auf jene, gegen welche zwar einige, doch nicht so hinreichende Indicien vorliegen, um zur Special Untersuchung schreiten zu können.

Der Zweck der gegenwärtigen Untersuchung muß auf Ausmittlung nicht nur aller möglichen Verbreiter, als Gehilfen, sondern auch der Verfasser der vorkommenden Pasquille als eigentlicher Urheber des Verbrechens, und auf deren Bestrafung berechnet seyn.

Dieser letztere Zwang ist um so umfassender, als die Acten bereits hinlängliche Belege liefern, daß der Thäter verschiedener Art mehrere sind.

Von diesen Ansichten glaubten wir bey der Einleitung dieser Untersuchung, um gründlich, und er-schöpfend fürschreiten zu können, ausgehen zu müssen, und nach diesen kann die an Euer Königl.Majestät gemachte berichtliche Anzeige leicht gewürdiget werden.

Professor der Obermittelklasse Friedrich Thiersch ließ in seiner Vernehmung folgende Data herkommen.

1. Es seyen mehrere Pasquille an hiesigem Schulhause gegen die Norddeutschen Gelehrten, insbesondere auch gegen ihn angeschlagen gewesen.

2. Letztere hätten der Pedell Thürmer und einige Schüler dem Director Weiller überbracht, welcher selbe aber nach Angabe des Thiersch vernichtet habe.

3. Er vermuthe, der Pedell Thürmer stehe in diesem Punkte mit dem detinirten Professor Pütter in Verbindung, weil die Pasquille an den innern Thüren der Lehrsäle angeheftet waren, und daher nicht wohl von einem Fremden dieses geschehen konnte, endlich weil Pedell Thürmer gegen ihn , Thiersch, seine Ge-häßigkeit dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er seine Schüler gegen ihn aufwiegelte, und aufforderte, die von ihm eingeführte außerordentliche Stunde nicht mehr zu besuchen, sondern lieber dafür spaziren zu gehen.

4. Professor Thiersch berief sich hinsichtlich dieser Angaben auf zwey seiner Schüler, den Sohn des Königl.Oberappellationsgerichts-Directors von der Beke, und den Sohn des Oberappellationsgerichts-Raths Oesterreicher.

Hieraus ergab sich nun nothwendig die Vernehmung derselben. Beyde bestättigten die Angaben des Professors Thiersch nicht nur, sondern letzterer gab sogar an, daß der Sohn des Oberhofbibliothekar Freyh. v.Aretin, und Friedrich Müller, beyde Schüler derselben Klasse, einmal 2 Pasquille gegen die Norddeutschen Gelehrten in die Schule brachten, und sie daselbst öffentlich vorlasen.

Diese Angaben stunden mit unserer Untersuchung in so enger Verbindung, daß die Vernehmung dieser beyden gar nicht umgangen werden konnte. Außerdem haben wir keinen von den Schülern vernommen.

Aus dieser factischen Darstellung geruhen Euer Königl.Majestät Sich allergnädigst zu überzeugen, daß hier weder von einer Disciplinarsache, noch von blossen Schulbegebenheiten die Rede sey, sondern daß die Vernehmungen dieser 4 Schüler nothwendig aus der Lage unserer Untersuchung, insbesondere aus der sub Lit:B. angeführten Ansicht derselben hervorgehe.

Der zweyte Punkt der Beschwerde lautet dahin, daß wir die Schüler mit Umgehung des Rectorats gegen die bisherige Gewohnheit vorgerufen haben.

Das königl.Stadtgericht ist durch die Constitution des Königreichs Baiern, als der ordentliche Gerichtsstand für alle Individuen in der Stadt München mit einigen Ausnahmen ausgesprochen.

Alle Individuen, sofern nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung eine Ausnahme begründet, stehen unmittelbar unter dem königl.Stadtgerichte, und eine Requisition zur Verschaffung irgend eines zu vernehmenden Individui ist also nur dann gesetzlich denkbar, wenn dasselbe unter einem andern Gerichtssprengel sich befindet, sohin unter einer andern Justizbehörde stehet, oder es müßte, um consequent zu bleiben, angenommen werden, daß das königl.Stadtgericht, als ordentlicher Gerichtsstand, bey einer nothwendigen Vernehmung irgend eines Individui eines Collegii das jedmalige Collegium, bey Vernehmung des Schülers den Lehrer, und zuletzt vielleicht gar bey Vernehmung des Sohnes den Vater schriftlich angehen müßte. Wie sehr dadurch die Rechtspflege leiden würde, und wie sehr diese Form der neuen Constitution, welcher gerade die Tendenz, dieselbe zu vereinfachen, zum Grunde liegt, entgegenstünde, bedarf keiner Ausführung. Von einer bisherigen gegentheiligen Gewohnheit ist dem königl.Stadtgerichte nichts bekannt, und kann auch nicht wohl, da die neue Constitution für die Justiz erst seit dem 12.Januar 1809 wirksam eingetretten ist, die Rede seyn.

Wir glauben nach unsern Pflichten gehandelt zu haben, und fügen nur noch die allerunterthänigste Bemerkung bey, daß die Hauptuntersuchungsacten wegen einer Beschwerde des Oberaufschlagsbeamten Franz von Schulten über die vom Stadtgerichte erhaltene Abweisung seines Gesuches, um Entlassung seines detinirten Sohnes, respec. um Aufhebung der gegen ihn verfügten Special-Inquisition sich seit dem 2ten Juny bey dem Königl.Appellationsgerichte der Isar, und Salzach-Kreise befinden, sohin diese Untersuchung, welche in kurzer Zeit so weit gediehen wäre, daß die Detinirten ohne Gefahr der Collusione hätten entlassen werden können, seit dieser Zeit, und bis auf weitere Königl.Appellatonsgerichts Entschließung beruhen müsse.

Wir ersterben in allertiefster Unterwürfigkeit

München den 12 Juny 1810

Euer Königl.Majestät

allerunterthänigst treugehorsamste

Stadtgerichts-Directoren, und Assessoren

(3 Unterschriften, unleserlich)